Alkohol & Jugendschutzgesetz – Die wichtigsten Regeln im Überblick!
#WirLebenFastnacht

Mach mit! – Für einen aktiven Kinder und
Aktiver Kinder- und Jugendschutz in der Fastnacht liegt in der Verantwortung der Vereine, Helferinnen und Helfer, Verkaufs- und Sicherheitsteams.
Du setzt die gesetzlichen Bedingungen um – und damit machst Du unsere Tradition für alle sicher!
Der Fastnacht Verband Franken e.V. setzt sich bereits seit Jahren intensiv mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen auseinander. Der Kinder und Jugendschutz hat höchste Priorität und wird aktiv gefördert.
Hierzu wurde die Fastnacht-Jugend Franken (FJF) als Jugendorganisation des FVF gegründet. Damit die FJF ihre Ziele verwirklichen kann, ist es essenziell, ein Umfeld zu schaffen, in dem sich junge Menschen geschützt und wohlfühlen.
Deine Aufgaben:
– Alterskontrollen durchführen
– Keine Abgabe von Bier & Wein an unter 16-Jährige
– Keine Abgabe von Schnaps, Likör und Alkopops an unter 18-Jährige
– Kein Verkauf von Tabakwaren an Jugendliche
– Auf die Anwesenheitszeiten achten
– Mitglieder im Jugendschutz schulen
Unser Ziel: Bunt im Herzen – klar im Kopf!

Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Die (wichtigsten) Paragraphen im Bezug auf Alkohol und Uhrzeiten im Überblick:
§ 2 Zum Kinder- und Jugendschutz gibt es Alterskontrollen. Jugendliche müssen ihr Alter auf Verlangen nachweisen – verschaffe Dir Gewissheit und frage nach dem Ausweis.
§ 3 Altersvorschriften (aktueller Stand) sind gut sicht- und lesbar mit einem Aushang bekannt zu machen.
§ 5 (Tanz-) Veranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die
Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient. (Genehmigung vom Jugendamt nötig!)
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
§ 9 Kein Verkauf und Konsum von Bier und Wein unter 16 Jahren – andere Alkoholika wie z. B. Schnaps, Likör und Alkopops sind für unter 18-Jährige verboten. Alkopops müssen mit deutlichem Hinweis auf das Abgabeverbot an Jugendliche unter 18 Jahren versehen sein.
§ 10 Kein Verkauf von Tabakwaren, E-Zigaretten und E-Shishas an Kinder und Jugendliche. Auch der Konsum ist erst mit 18 Jahren gestattet.
Die Altersbeschränkungen im Überblick:

Hilfreiche Links:
Noch Fragen?
Kinder- und Jugendschutzbeauftragte im Fastnacht-Verband Franken e.V.
Für weitere Informationen stehen diese beiden Personen als vertrauensvolle Ansprechpartner zur Verfügung:
Anette Neudert
Mobil: 01575 7759341
anette.neudert@fastnacht-jugend-franken.de
Jonas Eyrich
Mobil: 0160 6414112
jonas.eyrich@fastnacht-jugend-franken.de
Stand: 23.09.2025
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